FAQ
Informationen zur neuen Rahmenprüfungsordnung findet ihr hier.
Allgemeine Fragen
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Bitte halten Sie Ihre persönlichen Daten aktuell - wie geht das?
- Bitte halten Sie Ihre persönlichen Daten für wichtige Rückfragen des Prüfungsamtes aktuell. Den aktuellen Stand sehen Sie nach Login im Friedolin und unter "Meine Daten"
- Zur Anschriften-Änderung füllen Sie bitte das auf den Webseiten des Studierenden-Service-Zentrum angebotene Formular Veränderungsmeldung aus und wenden sich damit an das SSZ im Universitätshauptgebäude (persönlich oder per Post an: FSU Jena, Studierenden-Service-Zentrum, 07737 Jena).
- Eine Korrektur der angeg. Email-Adressen erfolgt direkt beim Studierenden-Service-Zentrum
- Rufen Sie Ihre FSU-Emailadresse regelmäßig ab bzw. leiten Sie um.
- Die zu Ihrer Person angegebenen Telefonnummern können Sie in Friedolin korrigieren.
- Ausländische Studierende nehmen die entsprechenden Veränderungsmeldungen bitte im Internationalen BüroExterner LinkExterner Link vor.
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Allgemeine Friedolin Probleme - wo gibt es Hilfe?
- Bitte nutzen Sie die Seite des Friedolin-HelpdesksExterner Link
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Ich habe Probleme oder eine schwierige Lebenssituation - wo gibt es Hilfe?
Probleme im Studium hervorgerufen durch eine schwierige Lebenssituation oder psychische Belastung sind keine Seltenheit. Es ist wichtig, dass Sie sich im Prüfungsamt melden. Nur so kann erst einmal ein Größerwerden der Probleme im Studienablauf verhindert werden. Unser Prüfungsamt hilft bei Erstberatung, Beurlaubung, Krankmeldung, Prüfungsrücktritt und so weiter. Meist hilft das schon um wieder klarer denken zu können.
Professionelle psychologische Hilfe bietet auf Wunsch auch anonym das Studierendenwerk Thüringen. Termine können online gebucht werden. Es gibt Einzel- und Gruppenangebote.
https://www.stw-thueringen.de/beratung/psychosoziale-beratung/Externer Link
Fragen zu Prüfungen und Abschlussarbeiten
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Was genau ist die Prüfungsfrist?
- Die Prüfungsfrist gibt an, bis wann in einem Studiengang die erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sein sollen. Für Bachelorstudiengänge endet die Frist am Ende des 4. Fachsemesters nach Ende der Regelstudienzeit, für Masterstudiengänge nach Ende des 3. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit und für Lehramtsfächer nach Ende des 7. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit.
Die Frist kann auf Antrag beim Prüfungsamt und mit dem Nachweis triftiger Gründe verlängert werden. - Für die Einhaltung von Prüfungsterminen und -fristen sind die Studierenden insbesondere nach bereits begonnenem Prüfungsverhältnis selbst verantwortlich. Studierende haben dabei insbesondere die im Friedolin bekanntgegebenen Termine und Fristen für die Wiederholungs- und Nachprüfungen sowie in den Modulbeschreibungen festgesetzten Zyklen und Häufigkeiten des Angebots einzelner Modulprüfungen zu beachten. Die Studierenden sind insbesondere verpflichtet, sich regelmäßig, das heißt mindestens einmal wöchentlich über Noten- und Termineinträge im Friedolin zu informieren.
- Die Prüfungsfrist verlängert sich nur auf Antrag. Dies gilt auch für die Zeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Betreffende Studierende müssen sich hier an ihr Prüfungsamt wenden und diese Zeiten nachweisen.
- Die Prüfungsfrist gibt an, bis wann in einem Studiengang die erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sein sollen. Für Bachelorstudiengänge endet die Frist am Ende des 4. Fachsemesters nach Ende der Regelstudienzeit, für Masterstudiengänge nach Ende des 3. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit und für Lehramtsfächer nach Ende des 7. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit.
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Veranstaltungen und Prüfungen: Welche Anmeldefristen gibt es?
- Anmeldung zur Veranstaltung (Button "jetzt belegen") bitte möglichst vor Vorlesungsbeginn (ab ca. 15.8. für das Wintersemester, ab ca. 15.2. für das Sommersemester), die automatische Platzvergabe erfolgt Anfang Oktober bzw. Anfang April
- Die Anmeldung zur Modulprüfung beginnt 14 Tage nach Vorlesungsbeginn und hat im Wintersemester bis zum 20. Dezember, im Sommersemester bis zum 15. Juni im Friedolin zu erfolgen. In Laborpraktika stellt die Zulassung zur Lehrveranstaltung die Anmeldung zur Prüfung dar und begründet damit das Prüfungsverhältnis. Innerhalb der Anmeldefrist können sich die Studierenden für den ersten oder den zweiten, im Friedolin eingetragenen Prüfungstermin anmelden, wenn als Prüfungsleistung sowohl zum ersten als auch zum zweiten Termin von vornherein eine Klausur festgesetzt ist.
Nach erfolgter Anmeldung zu einer Modulprüfung können sich Studierende auch nach Ablauf der Anmeldefrist und Zulassung zur Prüfung bis eine Woche vor dem Prüfungstermin von der Modulprüfung abmelden.
Mit bestehender Prüfungsanmeldung gilt die Anmeldung mit Fristablauf als verbindlich. Wird daraufhin nicht die Zulassung zur Prüfung versagt, stehen die angemeldeten Studierenden in einem Prüfungsrechtsverhältnis, was zur Teilnahme an weiteren Prüfungsterminen im Prüfungszeitraum des laufenden Semesters verpflichtet. Nur dann, wenn im Prüfungszeitraum des laufenden Semesters kein bekanntgegebener Zweittermin für die maßgebliche Modulprüfung mehr anberaumt ist, gilt das Prüfungsrechtsverhältnis als beendet und erfordert eine Neuanmeldung durch die Studierenden ab dem nächstmöglichen Prüfungstermin unter Anrechnung der nicht bestandenen Versuche. - Taggenaue Termine auf der Friedolin-Startseite unter "Termine"Externer Link
- Anmeldung zur Veranstaltung (Button "jetzt belegen") bitte möglichst vor Vorlesungsbeginn (ab ca. 15.8. für das Wintersemester, ab ca. 15.2. für das Sommersemester), die automatische Platzvergabe erfolgt Anfang Oktober bzw. Anfang April
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Ich bin zum Prüfungstermin krank. Was muss ich beachten?
- Vor Beginn der Prüfung die/den Prüfer:in informieren (E-Mail oder Anruf)
- Bescheinigung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeitpdf, 222 kb innerhalb von 3 Werktagen im Prüfungsamt einreichen (per Post, E-Mail oder in den Briefkasten im Foyer)
- Im Falle krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit muss das notwendige ärztliche Attest Angaben enthalten, die es dem zuständigen Prüfungsausschuss ermöglichen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungsunfähigkeit festzustellen. In der Regel reicht die ärztliche Einschätzung aus, dass Prüfungsunfähigkeit, bezogen auf die dargelegte konkrete Prüfung oder eine bestimmte Prüfungsform besteht. Der erklärte krankheitsbedingte Rücktritt gilt für alle Prüfungen, die im Zeitraum der ärztlich bestätigten Prüfungsunfähigkeit stattfinden, bei Einschränkung auf bestimmte Prüfungsformen, (z. B. auf schriftliche Aufsichtsarbeiten) nur für diese. Nehmen prüfungsunfähig gemeldete Studierende im Zeitraum der ärztlichen bestätigten Prüfungsunfähigkeit dennoch an einer Prüfung teil, erklären sie sich damit konkludent wieder für prüfungsfähig und die Ergebnisse werden angerechnet.
- Die alte AU-Bescheinigung vom Arzt wird von uns auch akzeptiert, allerdings nur in der Variante mit Diagnoseschlüssel, wenn daraus die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Die Universität ist aktuell nicht befugt die AU-Daten digital auszulesen, so wie es für Arbeitnehmer:innen möglich ist.
- ACHTUNG! Auch bei Krankheit zum 1. Prüfungstermin wird man automatisch zur Nachprüfung (als 1. Versuch) angemeldet!
- Wird die Prüfungsunfähigkeit nicht nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht bestanden ("nicht Erscheinen ohne triftigen Grund")
- Vor Beginn der Prüfung die/den Prüfer:in informieren (E-Mail oder Anruf)
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Habe ich Freiversuche und/oder zusätzliche Prüfungsversuche im Orientierungszeitraum?
- Bachelorstudierende haben zusätzliche Prüfungsversuche nach dem erstmaligen Nichtbestehen einer Modulprüfung in einem Orientierungszeitraum, der die ersten drei Semester umfasst. Derartige zusätzliche Prüfungsversuche können bis zu dreimal pro Studienfach in Anspruch genommen werden und haben zur Folge, dass ein mit „nicht bestanden“ bewerteter Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt, sofern es sich um die erstmalige Teilnahme an einer Prüfung handelt, die innerhalb der ersten drei Fachsemester abgelegt wurde. Die Anzeige im Prüfungsamt (per E-Mail/Ticket) hat spätestens 14 Tage nach der Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung im elektronischen Studien- und Prüfungsverwaltungssystem zu erfolgen.
- Bachelorstudierende haben zusätzliche Freiversuche:
Es können bis zu drei Modulprüfungen von Pflichtmodulen während des gesamten Bachelor-Studiums als Freiversuch zur Notenverbesserung gewertet werden, wobei eine bestandene Modulprüfung als Freiversuch nur einmal wiederholt werden kann. Die Wertung des Prüfungsergebnisses eines Freiversuchs setzt die Teilnahme an der Modulprüfung zum nächstmöglichen Prüfungsversuch nach verbindlicher Prüfungsanmeldung voraus. Die Prüfungsanmeldung erfolgt durch das Prüfungsamt nach vorheriger Anzeige (per E-Mail/Ticket) durch den Studierenden mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Als Note der Modulprüfung wird das jeweils bessere Ergebnis eingetragen. - Masterstudierende haben zusätzliche Freiversuche:
Studierende, die dem Musterstudienplan folgen, haben im Rahmen von Modulprüfungen der Pflichtmodule des ersten Studienjahrs die Möglichkeit, insgesamt bis zu zwei Freiversuche von bestandenen Modulprüfungen zur Notenverbesserung zu unternehmen. Innerhalb dieser Regelung kann eine bestandene Modulprüfung jedoch nur einmal wiederholt werden. Die Wertung des Prüfungsergebnisses eines Freiversuchs setzt die Teilnahme an der Modulprüfung zum nächstmöglichen Prüfungsversuch nach verbindlicher Prüfungsanmeldung voraus. Die Prüfungsanmeldung erfolgt durch das Prüfungsamt nach vorheriger Anzeige (per E-Mail/Ticket) durch den Studierenden mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Als Note der Modulprüfung wird das jeweils bessere Ergebnis eingetragen.
- Bachelorstudierende haben zusätzliche Prüfungsversuche nach dem erstmaligen Nichtbestehen einer Modulprüfung in einem Orientierungszeitraum, der die ersten drei Semester umfasst. Derartige zusätzliche Prüfungsversuche können bis zu dreimal pro Studienfach in Anspruch genommen werden und haben zur Folge, dass ein mit „nicht bestanden“ bewerteter Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt, sofern es sich um die erstmalige Teilnahme an einer Prüfung handelt, die innerhalb der ersten drei Fachsemester abgelegt wurde. Die Anzeige im Prüfungsamt (per E-Mail/Ticket) hat spätestens 14 Tage nach der Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung im elektronischen Studien- und Prüfungsverwaltungssystem zu erfolgen.
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Wer darf Abschlussarbeiten betreuen?
- Die Bewertung der Abschlussarbeit erfolgt durch zwei prüfende Personen, die vom Prüfungsausschuss zu bestellen sind (das passiert mit dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-/Masterarbeit)
- Mindestens eine betreuende und prüfende Person muss Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder Mitglied der Universität Jena, das die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer erfüllt, sein (vgl. §54 (4) ThürHSG).
- Die Bewertung der Abschlussarbeit erfolgt durch zwei prüfende Personen, die vom Prüfungsausschuss zu bestellen sind (das passiert mit dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-/Masterarbeit)
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Wie viel Zeit liegt zwischen Antragsdatum und Beginn der Bearbeitungszeit (Bachelor/Master)?
- Laut Beschluss des Prüfungsausschusses vom 07.05.2026 liegen zwischen dem Antragsdatum (Antrag auf Zulassung zur Bachelor-/Masterarbeit) und dem Beginn der Bearbeitungszeit 2 Wochen.
Sie erhalten nach der Genehmigung des Antrages eine Kopie per E-Mail mit dem Beginn und Ende der Bearbeitungszeit.
- Laut Beschluss des Prüfungsausschusses vom 07.05.2026 liegen zwischen dem Antragsdatum (Antrag auf Zulassung zur Bachelor-/Masterarbeit) und dem Beginn der Bearbeitungszeit 2 Wochen.
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Wie sind die Bearbeitungszeiten für die Bachelor-Arbeit?
- Die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit beträgt in der Regel zwischen 8 und 16 Wochen.
- Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeitpdf, 249 kb ist im Studien- und Prüfungsamt einzureichen (digital reicht aus).
- Die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit beträgt in der Regel zwischen 8 und 16 Wochen.
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Kann ich meine Abschlussarbeit (Bachelor/Master) verlängern?
- Liegt ein triftiger Grund vor, der Studierende an der Bearbeitung hindert, kann die Bearbeitungszeit im Einzelfall auf begründeten, glaubhaft gemachten Antrag der bearbeitenden Person an das Prüfungsamt gemäß dem Hinderungsgrund verlängert werden. Zur Glaubhaftmachung sind aussagekräftige Nachweise sowie eine Stellungnahme der betreuenden Person vorzulegen, sofern der Hinderungsgrund nicht der Universität zuzurechnen ist. Der Antrag auf Verlängerung muss unverzüglich nach Eintritt des Hinderungsgrundes und vor Ablauf der Bearbeitungsdauer gestellt werden.
- Im Falle krankheitsbedingter Gründe ist zudem unverzüglich spätestens aber drei Tage nach der Ausstellung ein entsprechendes ärztliches Attest, in Zweifelsfällen auch ein amtsärztliches Attest vorzulegen, in dem eine vorübergehend krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit für die Abschlussarbeit bescheinigt wird. Bei Nachweis eines triftigen Grundes wird die Bearbeitungszeit jeweils für die Dauer der ärztlich bestätigten Leistungsunfähigkeit verlängert.
- Über den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
- Liegt ein triftiger Grund vor, der Studierende an der Bearbeitung hindert, kann die Bearbeitungszeit im Einzelfall auf begründeten, glaubhaft gemachten Antrag der bearbeitenden Person an das Prüfungsamt gemäß dem Hinderungsgrund verlängert werden. Zur Glaubhaftmachung sind aussagekräftige Nachweise sowie eine Stellungnahme der betreuenden Person vorzulegen, sofern der Hinderungsgrund nicht der Universität zuzurechnen ist. Der Antrag auf Verlängerung muss unverzüglich nach Eintritt des Hinderungsgrundes und vor Ablauf der Bearbeitungsdauer gestellt werden.
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Gibt es formale Kriterien für die Abschlussarbeiten (Bachelor/Master)?
- Ab 01.04.2026 werden Bachelor-/Masterarbeiten nur noch digital eingereicht. Eine gebundene Version ist nicht mehr nötig.
- WICHTIG! Eigenständigkeitserklärungpdf, 109 kb mit einfügen (bevorzugt auf der letzten Seite) und unterschreiben. Bei nicht unterschriebener Eigenständigkeitserklärung wird die Arbeit nicht bewertet.
- Ansonsten gibt es gibt keine formalen Vorgaben. Es sollte sich an die übliche Schriftgröße und den üblichen Zeilenabstand gehalten werden. Genaueres sprechen Sie mit Ihren Gutachtern ab.
- Eine Beschränkung der Seitenzahl gibt es nicht.
- Ab 01.04.2026 werden Bachelor-/Masterarbeiten nur noch digital eingereicht. Eine gebundene Version ist nicht mehr nötig.
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Wie zitiere ich richtig? Muss ich mich selber zitieren?
Öfter erreichen uns Anfragen, ob Teile der Bachelorarbeit in der Masterarbeit verwendet werden dürfen (z.B. BSc. Physik und MSc. Physik) bzw. Teile von Hausarbeiten/Praktikumsberichten in Abschlussarbeiten (z.B. Internship und Masterarbeit im MSc. Photonics). Sind die Teile der Vorarbeiten bereits veröffentlicht, muss auf jeden Fall gemäß gängiger Zitierpraxis zitiert werden. Zusätzlich sollte auf ein wortwörtliches Übernehmen ganzer Passagen verzichtet werden (Problematik mehrerer Autoren bei Veröffentlichungen). Ist die Vorarbeit noch nicht veröffentlicht worden, muss aus urheberrechtlicher Sicht nicht zitiert werden. Aus prüfungsrechtlicher Sicht muss dennoch deutlich (!) kenntlich gemacht werden, dass die Inhalte bereits in einer Prüfung/Hausarbeit/Vorarbeit verwertet worden sind und zu Kompetenzerwerb und Benotung geführt haben.
https://www.physik.uni-jena.de/5990/gute-wissenschaftliche-praxis
https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/nachweis-eigener-vorarbeiten/Externer Link
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Was passiert bei Betrug, Plagiat, Täuschungsversuchen?
Täuschungsversuche, gravierendes Stören des Prüfungsbetriebes, Plagiate etc. werden generell mit der Note 5,0 bewertet. Die Möglichkeiten zu Freiversuchen und 2. Wiederholungen entfallen. Dies gilt im Speziellen sowohl für den "Abschreibenden" als auch für den, der dies zulässt. Bei gravierendem Fehlverhalten können auch rückwirkend noch Prüfungsleistungen annuliert werden. Details sind in den entsprechenden Paragraphen der Prüfungsordnungen geregelt.
Fragen zum Studium
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Dürfen Masterveranstaltungen im Bachelorstudium besucht werden?
- Veranstaltungen, ohne eine Prüfung abzulegen, dürfen immer besucht werden
- Wahlpflichtmodule aus dem Masterstudium dürfen im Umfang von maximal 12 ECTS schon im Bachelorstudium besucht und mit einer Prüfung abgeschlossen werden. (gilt nicht für Pflichtmodule aus dem M.Sc. Physik!)
- Allgemeines Antragsformularpdf, 433 kb benutzen ("Sonstiges")
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Dürfen Bachelorstudierende Lehramtsveranstaltungen besuchen (und umgekehrt)?
- Lehramtspflichtvorlesungen dürfen nur von Bachelorstudierenden besucht werden, wenn dies ausdrücklich über den Musterstudienplan so vorgesehen ist.
- In Ausnahmefällen und i.d.R. unter Auflagen und nach Absprache mit dem Dozenten können auch Bachelorstudierende, die wiederholen müssen, bei den Lehrämtern mithören.
- Lehramtsstudierende dürfen i.d.R. auch Bachelorveranstaltungen besuchen
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Praxissemester im 5. oder im 6. Semester - gibt es Empfehlungen?
- Wir empfehlen das Praxissemster im 6. Fachsemster, d.h. also zum Sommersemester zu absolvieren
- Wir das Praxissemester im 5. Fachsemester (Winter) absolviert, müssen Lehrveranstaltungen zusammen mit den Bachelorstudierenden gehört werden bzw. in vertauschter Reihenfolge gehört werden.
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Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland - wie geht das?
- In der Regel werden die konkreten Modulinhalte abgeglichen, ggfs. gibt es Auflagen bei der Anerkennung
- Bitte senden Sie Ihre Unterlagen (Transcript of Records, Modulbeschreibungen, ggfs. Learning Agreement, Auflistung der Module die anerkannt werden sollen) an das Studien- und Prüfungsamt. Bei Anerkennungen von Pflichtmodulen können Sie sich vorab schon direkt an den Modulverantwortlichen der PAF wenden.
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Dürfen Wahlpflichtmodule abgebrochen werden?
- Prinzipiell gelten dieselben Regeln wie für Pflichtmodule (Anmeldefristen, Krankschreibung, Freiversuche, Nichterscheinen zum Prüfungstermin, Nichtbestehen einer zweiten Wiederholung)
- Anders als bei den Pflichtmodulen, dürfen Wahlpflichtmodule auch durch andere Wahlpflichtmodule ersetzt werden, z.B. bei Nichtbestehen oder zu schlechter Note
- Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, können diese als Zusatzmodule auf dem Zeugnis aufgeführt werden
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Zu manchen Modulen gibt es keine Veranstaltungen - ist das ein Problem?
- Nein, das ist kein Problem, bitte melden Sie sich nur fristgerecht zur Prüfung an, das beantragen eines "Platzes" entfällt
- Beispiele: "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" (M.Sc. Physik/Werkstoffwissenschaft), "Betriebspraktikum" (B.Sc. Werkstoffwissenschaft)
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Wie bringe ich Module im freien Wahlpflichtbereich ein, die nicht im Modulkatalog stehen?
- Anmeldung zur Veranstaltung: über Belegweg Vorlesungsverzeichnis (optional)
- Anmeldung zur Prüfung über Studien- und Prüfungsamt.
- Für Prüfungen die keine Prüfungsnummer haben, melden Sie sich über das Formular "Prüfungsanmeldung"pdf, 84 kb an. Dieses geben Sie direkt beim Dozierenden ab.
- Für Sprachkurse über das Sprachenzentrum ist keine Prüfungsanmeldung nötig (Leistungsschein per E-Mail an das Studien- und Prüfungsamt schicken).
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Können Sprachkurse angerechnet werden?
- laut Beschluss des Fakultätsrates vom 12.02.2015 können Sprachkurse bis zu 8 LP im freien Wahlpflichtbereich abgerechnet werden
- ein Fortschritt im Erwerb von Sprachfähigkeiten über das Abiturniveau hinaus muss gegeben sein
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Was ist bei einem Doppelstudium zu beachten?
Ein Doppelstudium ist möglich, die konkrete Anrechnung einzelner Module erfolgt jedoch im Prüfungsamt. Die Abschlussarbeit kann i.d.R. nicht angerechnet werden.