Umfang der Dissertation
Der Umfang der Dissertation ist laut Promotionsordnung auf maximal 100 Seiten begrenzt. Darin inbegriffen ist das Inhaltsverzeichnis nicht jedoch das Literaturverzeichnis. Ein eventueller Anhang mit zusätzlichen, für die Dissertation nicht zwingend notwendigen Informationen wird in die Bewertung nicht einbezogen. Eine Umfangsüberschreitung bedarf der Zustimmung des Dekans. Diese Ausnahmeregelung wird sehr restriktiv gehandhabt.
Gutachter
- die Gutachter müssen Hochschullehrer, habilitiert oder Nachwuchsgruppenleiter sein
- es sollen außer mit dem betreuenden Hochschullehrer keine gemeinsamen Publikationen mit diesen vorliegen
- es sollten nach Möglichkeit nicht zwei Gutachter aus demselben Institut kommen
Disputation, Prüfer, Prüfungsumfang
Der Prüfungsumfang soll in beiden Fächern jeweils einem Stoffumfang von 4 SWS entsprechen, wobei im Hauptfach im Wesentlichen das Umfeld des Promotionsthemas geprüft wird. Die Prüfung im Hauptfach soll keine Fragen beinhalten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dissertation stehen. Fragen zur Dissertation sollen in der Verteidigung gestellt werden.
Es werden alle Kombinationen aus den vier in der Promotionsordnung angegebenen Fachgebieten zugelassen, sofern sich diese z.B. durch die Methodik deutlich voneinander abgrenzen. Gegebenenfalls muss dies von den Prüfern bestätigt werden.
Lehrleistungen
Von den Doktoranden wird erwartet, dass sie während ihrer Promotionsphase insgesamt 4 SWS in der Lehre tätig sind.
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